Datenschutzerklärung

Datenschutzerklärungen nach der DSGVO

Aus Gründen der Übersichtlichkeit haben wir uns dazu entschieden, zwei Datenschutzerklärungen bereit zu stellen. Zunächst bedarf es einer Datenschutzerklärung für die Nutzung der Webseite, dann eine zweite für unser Handeln als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Die letztgenannte Erklärung finden Sie weiter unten, die erste erreichen Sie unter:

Datenschutzerklärung für die Nutzung der Webseite

Datenschutzerklärung für die Tätigkeit als ÖbVI

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns wichtig. Wir verarbeiten Ihre Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Mitteilung informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung.

Art und Zweck der Datenverarbeitung

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für die angemessene Durchführung Ihres Vermessungsauftrags und zur Erfüllung unserer vertraglichen bzw. vorvertraglichen Pflichten erforderlich.

Um Ihren Auftrag zu Ihrer Zufriedenheit abwickeln zu können, werden Ihre Daten automationsunterstützt (z.B. E-Mailverkehr, Zeichenprogramme) und in Form von archivierten Dokumenten (z.B. Korrespondenz, Auftragsunterlagen, Pläne, Vermessungsunterlagen, Handakte, personalisierte Bescheide oder Rechnungen) verarbeitet.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem ÖbVI übertragen wurde (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO). Außerdem erfolgt die Datenverarbeitung auf Basis des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der DSGVO zur Abwicklung von evtl. vorliegenden Haftungsansprüchen.

Verarbeitung personenbezogener Daten kann dabei auch Übermittlung an verschiedene Empfänger erfordern:

  • An die Aufsichtsbehörde (Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport; § 6 Abs. 1 Nr. 1 NDSG i. V. m. § 14 NÖbVIngG)
  • an ein Gericht in einem Gerichtsverfahren (Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DSGVO)
  • an die Zentrale Vollstreckungsstelle beim Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung bzw. die Gemeinde sein (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. § 6 Abs. 1 NVwVG), sofern ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird.

Darüberhinaus sind als Rechtsgrundlage für spezifische Verarbeitungen unterschiedliche Rechtsvorschriften heranzuziehen.

  1. Für eine Liegenschaftsvermessung ist die Erhebung von Angaben zu Liegenschaften, Grenzfeststellungen oder Abmarkung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b NÖbVIngG i. V. m. § 4 NVermG) und Weitergabe der Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung zur Eintragung in das Liegenschaftskataster (§ 3 Abs. 1 NVermG) an das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) als zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde des Landes erforderlich.
    Darin werden folgende Datenkategorien verarbeitet: Eigentumsangaben, Namen und Anschriften von Antragstellerinnen/Antragstellern, Eigentümerinnen/Eigentümern und Erbbauberechtigten sowie weiteren Beteiligten im Verwaltungsverfahren.
    Die Speicherdauer ist zehn Jahre nach § 29 VwVfG i. V. m. Nr. 5.3 LiegVermErlass.
    Als Datenquellen werden Angaben der Antragstellerinnen/Antragsteller und Eigentumsangaben aus dem Liegenschaftskataster genutzt.
    Empfänger von personenbezogenen Daten sind LGLN zur Eintragung der Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung in das Liegenschaftskataster (§ 3 Abs. 1 NVermG).
  2. Die Rechtsgrundlage für die
    - Gewährung von Einsicht in das Liegenschaftskataster oder
    - Erteilung einer Auskunft zu Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder
    - Abgabe von Standardpräsentationen oder
    - Erteilung einer Amtlichen Grenzauskunft
    ist durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c NÖbVIngG i. V. m. § 5 NVermG gegeben.
    Diese Verarbeitung enthält die Datenkategorien: Eigentumsangaben, Namen und Anschriften von Antragstellerinnen/Antragstellern, Eigentümerinnen/Eigentümern und Erbbauberechtigten sowie den Namen der auskunftsnehmenden Person bei der Amtlichen Grenzauskunft.
    Bei Erteilung einer Auskunft zu Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Abgabe von Standardpräsentationen ist eine Speicherdauer von 15 Jahre nach § 29 VwVfG i. V. m. Nr. 9.2 Nds. AktO gefordert, für die Erteilung einer Amtlichen Grenzauskunft zehn Jahre nach § 29 VwVfG i. V. m. Nr. 5.3 LiegVermErlass.
    Datenquellen sind Angaben der Antragstellerinnen/Antragsteller, Eigentumsangaben aus dem Liegenschaftskataster.
    Empfänger für die dauerhafte Archivierung der Dokumentation der Amtlichen Grenzauskunft ist das LGLN (§ 29 VwVfG i. V. m. Nr. 6 LiegVermErlass).
    Empfänger für die Gewährung von Einsicht in das Liegenschaftskataster oder Erteilung einer Auskunft zu Angaben des amtlichen Vermessungswesens sind Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 NVermG) - oder an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 NVermG),
  3. Die Erteilung von Bescheinigung zu Sachverhalten zum Grund und Boden im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens ist für Bauvorhaben vorgeschrieben. Rechtsgrundlagen sind bei
    - Anfertigung einer Bauvorlage (Lageplan): § 2 Abs. 1 Nr. 2 NÖbVIngG i. V. m. § 67 NBauO und § 7 Abs. 2 BauVorlVO,
    - Erstellung von Nachweisen zur Bauüberwachung: § 2 Abs. 1 Nr. 2 NÖbVIngG i. V. m. § 76 Abs. 3 NBauO,
    - Beglaubigung der Unterschrift unter einer Baulasterklärung: § 2 Abs. 1 Nr. 2 NÖbVIngG i. V. m. § 81 Abs. 2 NBauO,
    - Erstellung einer Planunterlage: § 2 Abs. 1 Nr. 2 NÖbVIngG i. V. m. Nr. 41.2 VV-BauGB.
    Verwendete Datenkategorien sind Eigentumsangaben, Namen und Anschriften von Antragstellerinnen/Antragstellern, Eigentümerinnen/Eigentümern.
    Die Speicherdauer beträgt 15 Jahre nach § 29 VwVfG i. V. m. Nr. 9.2 Nds. AktO.
    Als Datenquelle werden Angaben von Antragstellerinnen/Antragstellern,
    Eigentumsangaben aus dem Liegenschaftskataster genutzt.
    Die Bauaufsichtsbehörde ist der Empfänger dieser Daten.
  4. Für die Beglaubigung eines Antrags auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken ist die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung der § 2 Abs. 1 Nr. 3 des NÖbVIngG.
    Es werden die Datenkategorien Eigentumsangaben sowie Namen und Anschriften von Eigentümerinnen/Eigentümern verarbeitet.
    Als Speicherdauer sind 15 Jahre nach § 29 VwVfG i. V. m. Nr. 9.2 Nds. AktO vorgeschrieben.
    Datenquellen sind Angaben der Antragstellerinnen/Antragsteller, Eigentumsangaben aus dem Liegenschaftskataster.
    Empfänger ist beim Amtsgericht das Grundbuchamt zur Eintragung in das Grundbuch nach § 13 GBO.

Wir löschen die personenbezogenen Daten nach den oben genannten Aufbewahrungsfristen, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. c DSGVO aufgrund von gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind, Sie in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DSGVO eingewilligt haben oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.

Nutzung und Weitergabe der personenbezogenen Daten

Ihre Daten verwenden wir nur zur Auftragsabwicklung, zur Beantwortung Ihrer Anfragen, zu Buchhaltungs- und Abrechnungszwecken sowie für die technische Administration.

Wir geben Ihre personenbezogenen Daten nur an Dritte weiter, wenn Sie dazu Ihre Einwilligung erteilt haben oder soweit dies nach den oben genannten Rechtsvorschriften für die Abwicklung des Auftragsverhältnisses mit Ihnen erforderlich ist.

Ihre Rechte

Sie sind dazu berechtigt,

  • zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten über Sie gespeichert sind und Kopien dieser Daten zu erhalten (Art.15 DSGVO),
  • die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen Ihrer personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen (Art. 16 und 17 DSGVO),
  • zu verlangen, die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzuschränken (Art. 18 DSGVO),
  • unter bestimmten Voraussetzungen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen Art. 21 DSGVO),
  • Datenübertragbarkeit zu verlangen (Art. 20 DSGVO).

Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche in einer anderen Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der niedersächsischen Aufsichtsbehörde beschweren:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstr. 5
30159 Hannover
poststelle@lfd.niedersachsen.de

Unsere Kontaktdaten

Diese Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch die Verantwortlichen:

Vermessungsbüro Alves
Jens Alves und Klaus Alves
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Danziger Straße 17
49610 Quakenbrück
Deutschland Tel.: 05431/9431-0
E-Mail: info@alves-vermessung.de
Website: www.alves-vermessung.de

Name und Anschrift des Datenschutzbeauftragten

Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen ist:

Joachim Maaß
DATA PRO SECURITY c/o Maass Consulting GmbH

Kaiser-Wilhelm-Str. 2, 82319 Starnberg, Deutschland
Telefon: +49 8151 4468967
E-Mail: alves@client.data-pro-security.com

Website: www.data-pro-security.com