Gebäudevermessungen

Die Gebäudeeinmessung oder auch Schlussvermessung

Nach dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen sind Gebäudeeigentümer verpflichtet Neubauten oder Grundrissveränderungen auf Ihre Kosten einmessen zu lassen. Dies wirkt natürlich erstmal lästig und verursacht nach dem schon recht teuren Bau nochmals Kosten. Allerdings hat die Gebäudevermessung auch ihren Nutzen, der letztlich auch Ihnen zu Gute kommt.

  • Eigentumssicherung: Das Liegenschaftskataster im Zusammenspiel mit dem Grundbuch gewährleistet die international höchste Eigentumsgarantie, da das Kataster sowohl Flurstücke als auch Gebäude nachweist.
  • Nutzung als Geobasisdaten: Aus der Gebäudevermessung werden die sogenannten Hauskoordinaten abgeleitet. Aus diesem Pool von georefenzierten Adressen werden mehrere Systeme bedient. Als Beispiel kann man da die Post benennen, aber wesentlich näher liegt die Verwendung in Navigationssystemen. Ist Ihr Haus nicht eingemessen, kann man sich auch nicht durch das Navigationssystem hinführen lassen. Aber auch die Feuerwehr verwendet die Daten des Katasters, um den schnellsten Weg und diverse weitere Informationen zu Ihrem Haus zu bekommen, wenn es mal brennen sollte.
  • Hypothekenabsicherung: Banken nutzen Ihr Grundstück als Sicherheit für Kredite. Dabei denkt man zunächst an das Grundbuch als Grundlage. Dies enthält aber keine Angaben über Gebäude auf dem Grundstück, deswegen greift man zusätzlich auf das Kataster zurück. Die Bank ist sicherlich gewillt einen höheren Kredit zuzusagen, wenn auf dem 800 m² großen Grundstück noch ein Wohnhaus im Wert von 150.000 € steht.
  • Grundlage für diverse Planungen: Ob Bauleitplanung, Trassenplanung für Straßen und Leitungen oder Lärmschutzberechnungen nach EU-Lärmschutzrichtlinie, alle verwenden das Kataster als Grundlage. Ist ein Gebäude nun nicht nachgewiesen, wird es auch nicht berücksichtigt.

Kommen Sie der Verpflichtung zur Einmessung nicht selbstständig nach, werden Sie durch das zuständige Katasteramt erinnert, die Einmessung bei einer Vermessungsstelle Ihrer Wahl zu beauftragen. Sollte auch dies unterlassen werden, wird das Katasteramt vom Amts wegen tätig.

Die Pflicht zur Gebäudevermessung liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück. Dies bedeutet, dass immer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte für die Beauftragung der Gebäudevermessung zuständig ist. Haben Sie also ein Grundstück mit nicht eingemessenen Gebäuden darauf gekauft, so geht auch die Pflicht zur Gebäudevermessung auf Sie über.

Sie sind vom Katasteramt angeschrieben worden? Schicken Sie uns einfach den beiliegenden Antrag ausgefüllt per Post, Fax oder Mail!

Kontakt

Kostenschätzung für eine Gebäudevermessung

Kostenschätzung gemäß der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) vom 25.03.2017, zuletzt geändert am 01.12.2023. Amtshandlungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) müssen nach Abschluss mit den tatsächlichen Kostenparametern nach der zu dem Zeitpunkt gültigen KOVerm abgerechnet werden. Dies ist kein Festpreisangebot.

Herstellungswert:
vereinfachtes Verfahren
(nur wenn Herstellungswert geringer als 70.000 € und vorhandene Altgebäuden auf dem Flurstück)

Hinweis zum Herstellungswert: Herstellungswert ist die Summe der Kosten, die ein Bauunternehmen in Rechnung stellen würde, wenn das Gebäude schlüsselfertig im Auftrag errichtet worden wäre. Eigenleistungen und geschenktes Material können nicht begünstigend berücksichtigt werden (Gleichbehandlung mit Personen, die diese Möglichkeiten nicht haben). Besondere Einbauten, wie Fahrstühle oder Pools, sowie Außenanlagen werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Letztlich ist der Herstellungswert derjenige, den Sie auch in der Feuerversicherung angegeben haben.
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Alle Angaben ohne Gewähr und vorbehaltlich technischer Fehler.


In unserer Info-Rubrik finden Sie die Broschüre "Kein Buch mit 7 Siegeln" des BDVI, welche den Aufbau der Kostenordnung detaillierter erklärt.

Hier können Sie sich ein Antragsformular für Gebäudevermessungen herunterladen. Dieses ist digital ausfüllbar und enthält eine Sende-Funktion.