Karten und Pläne

Amtliche Lagepläne für Bauvorhaben

Der einfache Lageplan

Die Niedersächsische Bauvorlagenverordnung schreibt als Grundlage für jegliche Bauvorhaben einen amtlichen Lageplan im Regelmaßstab 1:500 vor. Dieser ist auf Grundlage des Liegenschaftskatasters zu fertigen und sollte folgende Angaben enthalten:

  • Maßstabsangabe sowie Nordpfeil,
  • Bezeichnung des Grundstücks nach Gemeinde, Straße, Hausnummer, Grundbuch, Gemarkung, Flur, Flurstück mit Angabe der Eigentümer und eventuell der Erbbauberechtigten,
  • Fläche des Grundstücks,
  • Bestand der vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken und
  • eventuell im Liegenschaftskataster enthaltene Hinweise auf Baulasten, Flurbereinigungs- und Sanierungsverfahren, Schutzgebiete, etc..

Diesen Lageplan stellen wir Ihnen sowohl in Papierform als auch (wenn gewünscht) digital als PDF oder DXF/DWG zur Verfügung. Der Regelsatz nach Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen sind dabei vier Ausfertigungen.
Bitte beachten Sie, dass die Genauigkeit und der Inhalt der Amtlichen Liegenschaftskarte (früher: Automatisierten Liegenschaftskarte - ALK) entsprechen. Daher können Spannungen in den Koordinaten der Grenz- und Gebäudepunkte vorhanden sein.

Der qualifizierte Lageplan

Der qualifizierte Lageplan wird gegenüber seinem "einfachen Bruder" um Grenzlängen, Eigentumsangaben der Nachbargrundstücke und einer Aussage über die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des Katasters ergänzt. Wir führen daher in solchen Fällen immer einen Ortsvergleich durch und berechnen die Grenzen neu. Daher steigt die geometrische Qualität und die Vollständigkeit stark an.

Diese Art des Lageplans ist nach Bauvorlagenverordnung zwingend vorgeschrieben, wenn ein bestimmter Grenzabstand eingehalten werden soll.

Kostenschätzung für einen amtlichen Lageplan

Kostenschätzung gemäß der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) vom 25.03.2017, zuletzt geändert am 01.12.2023. Amtshandlungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) müssen nach Abschluss mit den tatsächlichen Kostenparametern nach der zu dem Zeitpunkt gültigen KOVerm abgerechnet werden. Dies ist kein Festpreisangebot.

Art des Lageplans einfacher Lageplan nach § 11 Abs. 3 NBauVorlVO qualifizierter Lageplan nach § 11 Abs. 4 NBauVorlVO
Herstellungswert:
Aus wie vielen Flurstücken besteht das Baugrundstück?
Berechnen

Alle Angaben ohne Gewähr und vorbehaltlich technischer Fehler.


In unserer Info-Rubrik finden Sie die Broschüre "Kein Buch mit 7 Siegeln" des BDVI, welche den Aufbau der Kostenordnung detaillierter erklärt.

Hier können Sie sich ein Antragsformular für Lagepläne herunterladen. Dies ist digital ausfüllbar und enthält eine Sende-Funktion.

Des Weiteren bieten wir an, die Planung in den amtlichen Lageplan zu übernehmen. Was wir dafür von Ihnen benötigen, erfahren Sie im Merkblatt:


Auszüge aus dem Liegenschaftskataster

Neben den zuvor genannten Lageplänen bieten wir aber auch Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters an. Dabei handelt es sich um die Liegenschaftsbeschreibung (früher: Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftsbuch - ALB), also den beschreibenden Angaben, wie Fläche, Klassifizierung oder Eigentümer, und aus der amtlichen Liegenschaftskarte (früher: Automatisierte Liegenschaftskarte - ALK). Diese haben vielfältige Anwendungen, wie beispielsweise zur Vorlage in Pflegefällen, geplante Veräußerungen oder eben Kreditsicherung.

Bitte beachten Sie, dass Eigentumsdaten in Deutschland einen sehr hohen Schutz genießen, aus Sicht der Eigentümer ist dies auch sehr wünschenswert. Dazu heißt es im Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG):

(1) Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen werden bereitgestellt, soweit dies beantragt wird und öffentliche Interessen und offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.
(2) Eigentumsangaben werden bereitgestellt an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, soweit es zur Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlich ist, Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

Reine Neugier ist demnach ausgeschlossen, es muss ein berechtigtes Interesse dargelegt werden. Diese Anforderung entstammt dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und dem Niedersächsischem Datenschutzgesetz (NDSG), ist also tief verwurzelt in der Normenhierarchie.
Wer hat denn ein berechtigtes Interesse? Grundsätzlich kann beispielsweise bei Behörden und Notaren das berechtigte Interesse unterstellt werden. Beispiele für eine Einzelfallprüfung wären:

  • Eigentümer (es muss eine Notwendigkeit bestehen, den Nachbarn zu erfahren, bspw. Baumaßnahmen, Gefahrenabwehr, etc.)
  • Rechtsanwälte (Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers)
  • Ingenieurbüros (Vorlage eines öffentlichen Planungsauftrags)
  • Makler (Vorlage des Maklervertrags)

Keine Angaben erhalten neugierige Bürger, Verwandte, Abgeordnete, Bürgerinitiativen und so weiter. Bitte haben Sie also in Zukunft Verständnis dafür, wenn wir Unterlagen über das berechtigte Interesse von Ihnen verlangen. Unsere Zugriffe auf das Liegenschaftskataster werden dokumentiert und durch das Niedersächsische Innenministerium geprüft. Im besten Falle stellen Sie Ihren Antrag auf Eigentümerdaten bereits schriftlich mit Darlegung des berechtigten Interesses, dies vermeidet eventuelle Rückfragen.
Aber das Thema Datenschutz ist somit noch nicht abgeschlossen. Das Niedersächsische Transparenzgesetz (derzeit noch im Entwurf, Stand 15.05.2017) sieht vor, dass jeder Bürger bei den auskunftspflichtigen Stellen erfragen darf, an wen seine Daten übermittelt wurden. Daraus resultiert, dass wir Eigentumsangaben nur noch schriftlich herausgeben um hier eine lückenlose Dokumentation über die Auftragsnummer sicherstellen können.
Falls Sie Fragen zum Datenschutz im Liegenschaftskataster, bei uns im Büro oder zu unserem Vorgehen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Auszüge aus dem Liegenschaftskataster werden ebenfalls nach der KOVerm abgerechnet. Eine Liegenschaftsbeschreibung kostet 11,90 € brutto und eine Liegenschaftskarte im Format DIN A4 23,80 € brutto.

Falls Sie weitere Fragen zu den Kosten von Auszügen haben, kommen Sie mit uns ins Gespräch!

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Hier können Sie sich ein Antragsformular für Auszüge herunterladen. Dies ist digital ausfüllbar und enthält eine Sende-Funktion.


Amtliche Planunterlagen

Zur Herstellung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen werden amtliche Planunterlagen benötigt. Diese können je nach Anforderung unterschiedlich aussehen. Zumeist wird ein Ortsvergleich vorgenommen um sicherzustellen, dass der Gebäudebestand im Kataster aktuell ist. Hierbei kann es dazu kommen, dass Eigentümer aufgefordert werden, nicht eingemessene Gebäude einmessen zu lassen. Daher sollte seitens der Gemeinde die Aufstellung des Bebauungsplans im Vorfeld über die Presse verbreitet werden. Weiterhin werden, wenn gewünscht, die Topographie im Planbereich aufgemessen. Zuletzt wird das Kartenbild unter Beachtung des Vermessungszahlenwerks neu konstruiert.

Die Kosten für eine amtliche Planunterlage unterliegen der KOVerm und hängen lediglich vom Zeitaufwand ab. Diesen abzuschätzen ist im Vorfeld nahezu nicht möglich, da wir vorher die Katasterqualität und die Örtlichkeit nicht kennen. Falls Sie hier näheres wissen wollen, kommen Sie mit uns ins Gespräch!

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